Samstag, 19. Juli 2014

Gießen – Deutschland - Zentralafrika

Es ist zwar sehr heiß hier die Tage – ich wusste jedoch bislang nicht, dass wir in Zentralafrika leben.

Bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Gießen über meinen Antrag gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO dachte ich noch, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Doch ich wurde vom Amtsgericht Gießen eines Besseren belehrt. Für Grundrechte interessiert sich in Zentralafrika i.ü. auch kein Schwein.

Obwohl der ermittelnde Staatsanwalt meine PCs und Datenträger ausdrücklich und persönlich beschlagnahmt und die betreffenden Gegenstände im schriftlichen Protokoll als „beschlagnahmt“ hatte bezeichnen lassen, hat das Amtsgericht Gießen dem diese Protokolle vorliegen auf meinen Antrag hin entschieden, die Gegenstände seien nur zur weiteren Durchsicht bzw. Durchsuchung mitgenommen worden und es brauche deshalb nicht über eine Beschlagnahme zu entscheiden. Seine Durchsuchungsanordnung sei i.ü. rechtmäßig und die erstrecke sich auch auf die Mitnahme und weitere Durchsuchung der PCs und Datenträger durch die Staatsanwaltschaft (sinngemäß abgekürzt).

Meiner Meinung nach ein klassischer Fall der Rechtsbeugung, der von mir auch sofort zur Strafanzeige gebracht wurde.



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