Donnerstag, 31. Juli 2014

Der braune Sumpf

Den braunen Sumpf am Amts- und Landgericht Gießen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/M schon vor Jahren erkannt und in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 20 W 221/06 kritisiert.

Leider hat sich bis heute nichts daran geändert. Willkür und Rechtsbeugung sind hier in Gießen an der Tagesordnung. Grundrechte und Verfahrensgrundrechte werden mit Füßen getreten. Höchstrichterliche Rechtsprechung wird nicht beachtet. Das geschieht schon lange mit Methode und aus Tradition. Eine Tradition in der Justiz, die achtzig Jahre zurückreicht und ihre Wurzeln in dem bekannten braunen Sumpf hat, der sie heute noch nährt.

 Es wird nicht über Anträge entschieden, sondern der Sachverhalt vom Ermittlungsrichter entgegen dem schriftlichen Akteninhalt so manipuliert, dass er sich um eine Entscheidung über den Antrag drücken kann. In der Entscheidung werden dann mehrere Beschuldigte angesprochen obwohl das Ermittlungsverfahren sich angeblich nur gegen einen Beschuldigten richtet. Akteneinsicht wird auf Antrag zunächst nicht gewährt um weitere Straftaten zu vertuschen. Dennoch ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Anträgen der Staatsanwaltschaft, dass anläßlich einer Durchsuchung die sich auf PCs und Datenträger erstreckte von den Beamten ein Pullover entwendet wurde (§§ 242, 244, 25 II StGB). Die entwendeten Datenträger, die Anwaltsgeheimnisse enthalten, sollen jedoch nach dem Willen des Amtsrichters weiter von den Dieben ausspioniert werden.

Das alles geschieht mit Plan und voller Absicht einer Rechtsbeugung im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft, die die genannten Akten- und Verfahrensmanipulationen vorbereitet hat.

Montag, 28. Juli 2014

Freitag, 25. Juli 2014

Dümmer als die Poizei erlaubt!

So ne Ermittlungsakte enthält manchmal interessante Informationen. So wusste ich z.B. bis heute nicht dass die ermittelnden Beamten (Staatsanwalt und Polizeibeamten) mir bei der Duchsuchung vom 10.07.2014 auch einen Pullover entwendet haben - gemeinschaftlich und erschwert weil sie ihre Dienstwaffen dabei und auch getragen hatten (§§ 242, 244, 25 II STGB). Dumm für sie, dass ich auf Blatt 92 der Akte den Antrag der Staatsanwaltschaft ans Amtsgericht gefunden habe mit dem die Bestätigung der "Sicherstellung des Pullovers" beantragt wird. Wenn ich gewußt hätte dass die Beamten so sehr an meiner Kleidung interessiert sind, hätte ich ihnen - wenn sie mich drum gebeten hätten - gerne meine Unterhose überlassen - nachdem ich sie mir mal richtig durch die Arschkerbe gezogen hätte. Selbstverständlich habe ich Strafanzeige gegen die Diebe erstattet.

Mittwoch, 23. Juli 2014

Wichsvorlagen für die Staatsanwaltschaft

Jaja, auf meinen PCs und Datenträgern befinden sich u.a. Fotos, die man als „Wichsvorlagen“ bezeichnen kann. Sie waren sogar für die Staatsanwaltschaft - in einem anderen Bundesland - bestimmt. Nichts Besonderes, sondern ab und zu nur mein Job, so etwas zu sichten, auszuwerten und auch zu benutzen - im juristischen Sinne versteht sich.

Das Interesse daran scheint aber größer zu sein als ich dachte, denn auch der hier zuständige Staatsanwalt interessiert sich so sehr u.a. für diese „Wichsvorlagen“, dass er am 10.07.2014 meine PCs und Datenträger beschlagnahmt hat. Davon muss ich ausgehen, wenn und weil ich ihm über das zuständige Amtsgericht sofort mitgeteilt habe, dass sich auch solche Fotos von Dritten Urhebern, die ich anwaltlich vertrete, auf meinen PCs und Datenträgern befinden. An diesen hatte er schon bei der Beschlagnahme besonderes Interesse bekundet - im Gegensatz zu meinen eigenen Werken (siehe u.a. meine Blogs) von denen seine Hilfsdiener mangels Interesse die Hälfte an Datensicherungen auf Festplatten haben liegen lassen.

Wenn der ermittelnde Staatsanwalt mich freundlich darum gebeten hätte, dann hätte ich ihm selbstverständlich ein paar feine andere Vorlagen geknipst und auf CD gebrannt – nur für ihn alleine. Mit denen hätte er dann meinetwegen machen können was er will.
Die von ihm beschlagnahmten hingegen gehen ihn nichts an – aber vielleicht ist es ja genau das was er sucht und was ihn anmacht.

Sicher werden wir der Sache hier noch auf den Grund gehen und auch alle offenen Fragen klären. Warum besteht Seitens der Staatsanwaltschaft so ein großes Interesse daran, wen ich aus dem Porn- und Erotikbereich anwaltlich vertrete? Warum setzt man sich über geltendes Recht hinweg um meine Daten aus meiner Anwaltstätigkeit auszuspionieren und auszuwerten? Weitere Strafanzeigen u.a. wegen Rechtsbeugung behalte ich mir insoweit vor.

Der zuständige Ermittlungsrichter am Amtsgericht Gießen gewährt mir auf meinen Antrag hin zwar keine Akteneinsicht, spricht aber in der Begründung seines Beschlusses vom 11.07.2014 von einer Mehrzahl von Beschuldigten (mehrmals „die Beschuldigten“). Auch er wurde bereits von mir wegen Rechtsbeugung angezeigt und ich bin mir sicher, dass bei dieser Art der Verfahrensführung und -manipulation weitere Strafanzeigen gegen ihn folgen werden.






Samstag, 19. Juli 2014

Gießen – Deutschland - Zentralafrika

Es ist zwar sehr heiß hier die Tage – ich wusste jedoch bislang nicht, dass wir in Zentralafrika leben.

Bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Gießen über meinen Antrag gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO dachte ich noch, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Doch ich wurde vom Amtsgericht Gießen eines Besseren belehrt. Für Grundrechte interessiert sich in Zentralafrika i.ü. auch kein Schwein.

Obwohl der ermittelnde Staatsanwalt meine PCs und Datenträger ausdrücklich und persönlich beschlagnahmt und die betreffenden Gegenstände im schriftlichen Protokoll als „beschlagnahmt“ hatte bezeichnen lassen, hat das Amtsgericht Gießen dem diese Protokolle vorliegen auf meinen Antrag hin entschieden, die Gegenstände seien nur zur weiteren Durchsicht bzw. Durchsuchung mitgenommen worden und es brauche deshalb nicht über eine Beschlagnahme zu entscheiden. Seine Durchsuchungsanordnung sei i.ü. rechtmäßig und die erstrecke sich auch auf die Mitnahme und weitere Durchsuchung der PCs und Datenträger durch die Staatsanwaltschaft (sinngemäß abgekürzt).

Meiner Meinung nach ein klassischer Fall der Rechtsbeugung, der von mir auch sofort zur Strafanzeige gebracht wurde.



Freitag, 18. Juli 2014

PORN-ART-IG

"Als pornographisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt." (BGH St 23,44; 37,55) - Quelle: BKA 2014

We don´t give a fuck! – Amtsgericht Gießen 
Az.: 517 Gs 602 Js 13183/14

Mittwoch, 16. Juli 2014